|
des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes für das Jahr 2012 Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband erlässt aufgrund des § 13 der Verbandssatzung in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Haushaltssatzung: § 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt; er schließt
§ 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. § 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. § 4 (1) Die Jahresbeiträge für das Jahr 2012 werden wie folgt festgesetzt: (2) Der Jahresbeitrag entsteht zu Beginn des Haushaltsjahres bzw. nach Aufnahme als Mitglied und wird 14 Tage nach Zugang des Beitragsbescheids fällig. Bei Mitgliedern die nach dem 30. Juni aufgenommen werden, wird für das laufende Haushaltsjahr kein Beitrag erhoben. § 5 (1) Für die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, insbesondere für Prüfungen, Beratungen und Gutachten, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 erhoben. (2) Die Höhe der Gebühr - ausgenommen für die Berichtsausfertigung - bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Prüfers oder Gutachters einschließlich der Zeit für die Erstellung des Berichts- oder Gutachtensentwurfs. Reisezeiten bleiben bei der Ermittlung des Zeitaufwandes grundsätzlich unberücksichtigt. Wenn der Prüfer wegen eines Einzeltermins an einem Tag eine andere Arbeit nicht mehr aufnehmen kann, tritt an die Stelle der kürzeren tatsächlichen Arbeitszeit die Regelarbeitszeit. Die Gebühren betragen je Stunde Für Beratungsleistungen kann im Einzelfall auf Antrag auch eine Pauschalgebühr vereinbart werden. In besonderen Fällen kann für Prüfungen auf Veranlassung der Rechtsaufsichtsbehörden (insbesondere Sonderprüfungen zur Haushaltskonsolidierung) bei Körperschaften, die nicht Mitglied sind, eine ermäßigte Gebühr von 80,00 € je Stunde vereinbart werden. Gleiches gilt für die Prüfung der Jahresrechnungen von Stiftungen, die von Mitgliedern mitverwaltet werden, selbst aber nicht Mitglied sind, wenn die Prüfung nach Art. 16 Abs. 3 BayStG bei der Stiftungsverwaltung des Mitglieds durchgeführt wird. Für Beratungen durch die Geschäftsstelle mit einem Zeitaufwand bis zu 3 Stunden werden von Mitgliedern keine Gebühren erhoben, ausgenommen hiervon sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Stundensätze gelten für alle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab 01.01.2012 erbracht werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung. (3) Die Gebühr für die Berichtsausfertigung beträgt für die Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab Januar 2012 erbracht werden, 4,0 v.H. der Gebührensumme nach Absatz 2. Bei Prüfungs- und Beratungsstunden, die bis einschließlich Dezember 2011 geleistet wurden, gelten für die Überarbeitung der Berichte und Gutachten im Innendienst einschließlich der Berichtsausfertigung die Gebührengrundlagen (umgerechnet in €) der jeweiligen Haushaltssatzungen. Bei mehr als fünf Berichtsexemplaren wird zusätzlich für jede Seite der Mehrausfertigungen ein Betrag von 0,25 € berechnet. (4) Neben den Gebühren werden für notwendige Fahrten als Wegstreckenentschädigung unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel je km 0,36 € erhoben. Außerdem werden etwaige sonstige Auslagen in Rechnung gestellt. Dazu gehören insbesondere auch die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeiten zustehenden Beträge. (5) Soweit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Umsatzsteuer jeweils in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet. (6) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist das Mitglied auch dann verpflichtet, wenn der Prüfungsverband auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde des Mitglieds eine besondere Prüfung vornimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (7) Die Gebühren und die sonst zu erhebenden Beträge entstehen mit dem Zugang des Kostenbescheids und werden 14 Tage nach Zugang des Bescheids fällig. Bei Arbeiten von längerer Dauer werden die Kosten in der Regel monatlich berechnet. § 6 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 500.000 € festgesetzt. § 7 Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
München, 22. November 2011 |