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Bekanntmachung Aufgrund des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband vom 24. April 1978 (BayRS 2023-5-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), erlässt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. Mai 2008 Az.: IB4-1517.31-35 folgende Satzung:
Satzung § 1 (1) Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (nachfolgend als Prüfungsverband bezeichnet) führt bei seinen Mitgliedern die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch (Art. 105 und 106 GO; Art. 91 und 92 LKrO; Art. 87 und 88 BezO; für Mitglieder, die nicht Kommunen sind, gelten die für sie jeweils anzuwendenden Vorschriften); er kann auch Abschlüsse prüfen (Art. 107 GO, Art. 93 LKrO, Art. 89 BezO). Auf Antrag seiner Mitglieder oder auf Ersuchen ihrer Rechtsaufsichtsbehörden nimmt er besondere Prüfungen vor. (2) Der Prüfungsverband fördert die Wirtschaftsführung seiner Mitglieder auf Antrag durch Beratung und durch die Erstellung von Gutachten. (3) Der Prüfungsverband kann aufgrund von Einzelvereinbarungen auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder sind, im Sinn der Absätze 1 und 2 tätig werden (sonstige Tätigkeit). Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen ist der Prüfungsverband unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. § 2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht bereits nach Art. 3 Abs. 1 PrVbG Mitglieder sind, können als Mitglieder aufgenommen werden. Für Gemeinden und juristische Personen der in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 PrVbG bezeichneten Art bedarf die Aufnahme als Mitglied der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Eine solche Genehmigung ist auch erforderlich, wenn eine der in Satz 2 genannten Körperschaften die Mitgliedschaft beenden will. § 3 (1) Der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft wird in der Vereinbarung über die Aufnahme als Mitglied festgelegt. (2) Die freiwillige Mitgliedschaft kann durch das Mitglied oder durch den Prüfungsverband gekündigt werden; die Kündigung ist gegen Empfangsnachweis zu erklären. Sie wird mit dem Ende desjenigen Geschäftsjahres wirksam, in dem sie dem Mitglied oder dem Prüfungsverband zugeht. § 4 (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Dienste des Prüfungsverbandes im Rahmen seiner Aufgaben in Anspruch zu nehmen. (2) Der Prüfungsverband ist berechtigt, bei seinen Mitgliedern jederzeit unvermutete überörtliche Kassenprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Überörtliche Rechnungsprüfungen und die Abschlussprüfungen können sowohl an Ort und Stelle als auch bei der Geschäftsstelle durchgeführt werden. (3) Den Prüfern sind alle zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Auskünfte umfassend und wahrheitsgemäß zu erteilen. (4) Die Prüfer können verlangen, dass ihnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt oder zugesandt werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sind sie berechtigt, Zutritt zu allen Dienst- und Betriebsräumen sowie die Öffnung von Behältern zu verlangen und Ortsbesichtigungen vorzunehmen. (5) Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet, die unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme in der Haushaltssatzung festgesetzt werden. § 5 Der Prüfungsverband wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch den Landesausschuss, den Vorstand, den Verbandsvorsitzenden und die Geschäftsstelle verwaltet. § 6 (1) Der Landesausschuss (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 PrVbG) besteht aus 21 Mitgliedern:
Es ordnen ab:
Abgeordnet werden sollen nur stimmberechtigte Mitglieder der Vertretungsorgane oder Bedienstete von Verbandsmitgliedern oder von den in Satz 1 Nr. 4 genannten Verbänden. Für jeden der abgeordneten Vertreter soll eine Ersatzperson, die ihn auch bei Verhinderung vertritt, bestimmt werden. Darüber hinaus können weitere Ersatzleute benannt werden, die für den Fall des Nachrückens oder des Wegfalls einer Ersatzperson in ihrer Reihenfolge nachrücken. (2) Die Amtsdauer der von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Verbänden zum Landesausschuss abgeordneten Vertreter richtet sich nach der für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder bestimmten Wahlperiode; die Ämter sind bis zu dem Zeitpunkt weiterzuführen, in dem ein neuer Vertreter abgeordnet wird. Nach der Wahl des Verbandsvorsitzenden rückt für diesen eine von seinem Verband benannte Ersatzperson nach. (3) Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses vor dem Ende der Wahlperiode aus dem Vertretungsorgan oder dem Dienst bei dem Verbandsmitglied oder dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Verband aus, so endet seine Mitgliedschaft im Landesausschuss und es rückt eine Ersatzperson (Abs. 1 Sätze 4 und 5) nach. (4) Die Mitglieder des Landesausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Ersatz der Reisekosten. § 7 (1) Der Landesausschuss wird vom Geschäftsführenden Direktor im Auftrag des Verbandsvorsitzenden alljährlich mindestens zweimal einberufen. Er muss einberufen werden, wenn das ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zugehen. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds hat dieses unverzüglich der Geschäftsstelle hierüber Mitteilung zu machen. (2) Die Sitzungen des Landesausschusses sind nichtöffentlich. Der Landesausschuss kann zu seinen Sitzungen Berater zuziehen. (3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Verbandsvorsitzenden, dem Geschäftsführenden Direktor und dem Schriftführer zu unterzeichnen; der Schriftführer muss nicht Mitglied des Landesausschusses sein. (4) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Landesausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. (5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder. § 8 (1) Der Landesausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die für den Prüfungsverband grundsätzliche Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. Dem Landesausschuss obliegen insbesondere
(2) Der Landesausschuss kann einzelne seiner Aufgaben ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen, ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2. § 9 (1) Der Vorstand (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 PrVbG) besteht aus
Für die Abordnung der Vertreter und ihrer Ersatzleute gilt § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 sinngemäß. (2) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Ersatz der Reisekosten. § 10 (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Landesausschusses, des Verbandsvorsitzenden oder des Geschäftsführenden Direktors fallen. (2) Dem Vorstand obliegen insbesondere die
(3) Der Vorstand ist die oberste Dienstbehörde der Beamten des Verbandes und Dienstvorgesetzter des Geschäftsführenden Direktors. (4) Der Vorstand wird vom Geschäftsführenden Direktor im Auftrag des Verbandsvorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn das drei seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, kann schriftlich im Umlaufverfahren abgestimmt werden; Beschlussfähigkeit liegt dann vor, wenn sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes an der Abstimmung beteiligt. (6) Für den Geschäftsgang des Vorstandes gilt im Übrigen § 7 entsprechend. § 11 (1) Der Verbandsvorsitzende wird von den nach § 6 zum Landesausschuss abgeordneten Vertretern, von denen jeder eine Stimme hat, gewählt. Wählbar sind Mitglieder des Landesausschusses oder des Vorstandes, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 abgeordnet worden sind. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl wird in geheimer Abstimmung vorgenommen; sie ist nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen und die Mehrzahl von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Für Amtsdauer und Weiterführung der Geschäfte gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Scheidet der Verbandsvorsitzende vor Ablauf dieses Zeitraums aus dem Vertretungsorgan oder dem Dienst bei dem Verbandsmitglied oder dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Verband aus, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl durchzuführen. (2) Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz im Landesausschuss und im Vorstand, vollzieht die Beschlüsse der Verbandsgremien und vertritt den Prüfungsverband insoweit nach außen. Er ist befugt, anstelle des Vorstandes dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. (3) Der Geschäftsführende Direktor vertritt den Verbandsvorsitzenden im Fall seiner Verhinderung. (4) Der Verbandsvorsitzende hat Anspruch auf eine Entschädigung. § 12 (1) Die Geschäftsstelle wird von einem berufsmäßigen Leiter (Geschäftsführender Direktor) geführt. Er ist für die in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben ausschließlich zuständig und verantwortlich und vertritt den Prüfungsverband insoweit nach außen. (2) Der Geschäftsführende Direktor erledigt die laufenden Geschäfte. Er erhält im Rahmen des Haushaltsplanes die Bewirtschaftungsbefugnis bis zu einem Betrag von 250.000 €; über höhere Beträge kann gegebenenfalls nach § 11 Abs. 2 Satz 2 verfügt werden. Er ist für die Organisation der Geschäftsstelle zuständig. Er ist ermächtigt, im Rahmen des Stellenplanes Beamte bis einschließlich BesGr. A 14 und Dienstvertragsangestellte bis einschließlich Revisionsrat zu ernennen bzw. einzustellen, zu befördern, zu versetzen, abzuordnen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen sowie Beschäftigte bis einschließlich Entgeltgruppe 14 TVöD einzustellen, höherzugruppieren sowie über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Er entscheidet ferner über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Genehmigung einer Nebentätigkeit. Er vertritt den Prüfungsverband, soweit nicht der Verbandsvorsitzende nach § 11 Abs. 2 zuständig ist, nach außen. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten. Die Geschäftsstelle hat die Beschlüsse des Vorstandes und des Landesausschusses und deren Vollzug vorzubereiten. (3) Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der Bediensteten des Verbandes. (4) Für die dem Prüfungsverband übertragenen Abschlussprüfungen sollen Wirtschaftsprüfer beschäftigt werden. Den beim Prüfungsverband angestellten Wirtschaftsprüfern wird eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975, BGBl I S. 2803, zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 9 Gesetz vom 23. November 2007, BGBl I S. 2631, ermöglicht. § 13 (1) Für die Verbandswirtschaft gelten der Dritte Teil der Bayerischen Gemeindeordnung (Gemeindewirtschaft) und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt folgendes:
(3) Der Geschäftsführende Direktor erstattet binnen sechs Monaten nach Schluss des Jahres dem Vorstand schriftlich Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr (Geschäftsbericht). Der Geschäftsbericht ist den Verbandsmitgliedern zu übersenden. § 14 Diese Satzung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. Juni 1980 Nr. IB4-3036-48/1 (MABl 1980 S. 234), in der Fassung der Änderungssatzungen vom 7. Januar 1988 Nr. IB4-3036-48/2 (87) (AllMBl S. 163), vom 26. Mai 1998 Nr. IB4-15171-6 (AllMBl S. 415), vom 9. Mai 2005 Nr. IB4-1517.31-35 ( AllMBl S. 159) und vom 5. Januar 2007 Nr. IB4-1517.31-35 (AllMBl S. 3) außer Kraft. Die Neufassung der Satzung wurde durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Juni 2008, Az.: IB4-1517.31-35, AllMBl Nr. 9/2008 vom 30.07.2008, S. 391, veröffentlicht. |