|
Häufig gestellte Fragen zur Umsatzbesteuerung von Bauleistungen
Fragen (Übersicht): 1. Was heißt „Übergang der Steuerschuldnerschaft"? 2. Was ist eigentlich eine Bauleistung? 7. Woran erkennt man, dass der Leistungsempfänger Bauunternehmer ist? 8. Ist der Transport von Baumaterialien/Bauschutt eine Bauleistung? 9. Ist die Durchführung von Erdarbeiten/Erdaushub eine Bauleistung? 10. Was ist mit dem Einbau einer Einbauküche? 11. Wie verhält es sich mit Reparaturen an Bauwerken?
1. Was heißt „Übergang der Steuerschuldnerschaft"? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen. Er stellt dem Leistungsempfänger eine Rechnung über die erbrachte Leistung zzgl. der Umsatzsteuer aus. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG kann der Leistungsempfänger die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Beim Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG ist nunmehr nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Für den Leistenden ergibt sich durch die Anwendung des § 13 b UStG demnach eine Erleichterung, da er keine weiteren Pflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen muss. Für den Leistungsempfänger besteht nach wie vor unter den Voraussetzungen des § 15 UStG die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. ![]()
2. Was ist eigentlich eine Bauleistung? Betroffen sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d. h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden. Dies verlangt, dass im Rahmen der Leistung (substanzverändernde oder -erhaltende) Arbeiten an einem Bauwerk durchgeführt werden; diese Arbeiten muss der leistende Unternehmer nicht selbst erbringen, sondern kann sie auch an einen Subunternehmer vergeben. Reine Lieferungen (z. B. von Baumaterial) und bloße Duldungsleistungen (z. B. Vermietung von Baugeräten) sind hingegen keine Bauleistungen. Ausgenommen sind ferner reine Planungs- und Überwachungsleistungen, wie sie z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren erbracht werden (§ 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1, 2. Halbsatz UStG). Weitere Erläuterungen enthalten Rz. 6 - 12 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004 (Az. IV D 1 - S 7279 - 107/04, DB 2004 S. 785). Eine beispielhafte Aufzählung für die Abgrenzung enthält die nachfolgende alphabetische Übersicht.
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind (vgl. Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004), wie z. B.
Ja, der Generalunternehmer schuldet selber die Erbringung von Bauleistungen. Erbringt er diese nicht selbst, sondern beschäftigt hierzu Subunternehmer, so muss er sich deren Leistungen als eigene Leistung zurechnen lassen. § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist anwendbar. Gleiches gilt für Hausanschlüsse, die Versorgungsbetriebe von Bauunternehmern ausführen lassen (vgl. aber alphabetische Übersicht „Hausanschluss“).
Hinsichtlich der Bauleistungen, die andere Unternehmer an den Bauträger erbringen, ist § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht anwendbar, da der Bauträger als Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt (vgl. Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004). Gegenüber den Leistungsempfängern des Bauträgers selbst ist danach zu differenzieren, ob eine Option des Bauträgers zur Steuerpflicht stattgefunden hat (vgl. Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004) Sofern ausschließlich steuerfreie Grundstücksumsätze getätigt werden, ist § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Bauträger zur Umsatzsteuer optiert hat. In diesen Fällen handelt es sich um eine Grundstückslieferung i. S. von § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Seit dem 01.01.2004 muss die Option zur Umsatzsteuer zwingend im notariellen Vertrag (§ 311 b Abs. 1 BGB) oder einer notariell beurkundeten Vertragsergänzung bzw. Vertragsänderung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG) erklärt werden.
Hierzu trifft das BMF-Schreiben vom 31.03.2004 in Rz. 22 folgende Regelung: Aus Vereinfachungsgründen kann die Schlussrechnung eine Nettorechnung sein. Der Gesamtbetrag ist um den bereits vorher abgerechneten (Netto-)Betrag zu mindern. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vereinfachung ist, dass der Leistende die bisher geleisteten Zahlungen zutreffend versteuert hat, d. h. die Steuer ist ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt worden. Beispiel: Unternehmer U erbringt Bauleistungen für den Bauunternehmer X. Am 21.03.2004 hat er dem X eine Teilrechnung über 10.000,- € zzgl. 1.600,- € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer hat U entrichtet. Die Bauleistung wird am 01.06.2004 ausgeführt. Am 02.06.2004 erstellt U eine (Netto-)Schlussrechnung über den Gesamtbetrag von 50.000,- €.
Achtung: Die Anwendung der Billigkeitsregelung birgt ein gewisses Risiko, da die zutreffende Versteuerung durch den leistenden Unternehmer vom Leistungsempfänger nicht nachgeprüft werden kann. Wir empfehlen daher, sich nicht auf Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004 zu berufen und den leistenden Unternehmer aufzufordern, die Abschlagsrechnung zu berichtigen.
Bei der Erstellung der Rechnung sind die besonderen Anforderungen des § 14 a Abs. 5 UStG zu beachten. Es ist nur noch über den Nettobetrag (also ohne Umsatzsteuer) abzurechnen. In der Rechnung ist ein Hinweis auf § 13 b UStG anzubringen; z. B. „Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG wird hingewiesen.". Daneben müssen natürlich die Rechnungsanforderungen des § 14 Abs. 4 UStG - ohne § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 - beachtet werden.
7. Woran erkennt man, dass der Leistungsempfänger Bauunternehmer ist? Falls nicht erkennbar ist, dass der Leistungsempfänger Bauunternehmer ist (z. B. bei Hausanschlüssen im Wohngebiet), wird die jeweilige Bauleistung in der Regel mit Umsatzsteuer abgerechnet. Verlangt der Leistungsempfänger - unter Hinweis auf § 13 b UStG - eine Nettorechnung, muss er nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuldnerschaft vorliegen, insbesondere, dass er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nach Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004 ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger Bauleistungen nachhaltig erbringt, wenn
(vgl. hierzu Rz. 14 - 20 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004 m.w.N.) Achtung: Wir empfehlen, sich eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG (Bauabzugsteuer) vom Leistungsempfänger vorlegen zu lassen, da nicht kontrolliert werden kann, ob der Vertragspartner die 10-%-Grenze überschreitet. Wichtig ist, dass die Steuerschuld auch dann übergeht, wenn die konkrete Leistung für den Privatbereich des Leistungsempfängers erbracht wird. Dies gilt jedoch nicht für Bauleistungen, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Darüber hinaus gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen nur für den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art, der Bauleistungen erbringt (i. d. R. Versorgungsbetriebe), nicht aber für andere Betriebe gewerblicher Art (z. B. Bäder- oder Hallenbetriebe) derselben Körperschaft.
8. Ist der Transport von Baumaterialien/Bauschutt eine Bauleistung? Nein, es handelt sich um eine reine Transportleistung. Materiallieferungen sind nach Rz. 12, 1. Spiegelstrich des BMF-Schreibens vom 31.03.2004 ausdrücklich keine Bauleistung, ebensowenig die Entsorgung von Baumaterialien nach Rz. 12, 7. Spiegelstrich.
9. Ist die Durchführung von Erdarbeiten/Erdaushub eine Bauleistung? Sofern diese Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks erbracht werden, handelt es sich hierbei ebenfalls um Bauleistungen (Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004).
10. Was ist mit dem Einbau einer Einbauküche? Hierbei handelt es sich um eine Bauleistung, da die Küche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird, das Gebäude also eine Substanzerweiterung erfährt.
11. Wie verhält es sich mit Reparaturen an Bauwerken? Grundsätzlich ist die Reparaturleistung an einem Bauwerk eine Bauleistung, da sie zu einer Substanzverbesserung führt (Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004). Sofern die Reparatur aber weniger als 500,- € netto kostet, ist § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ausnahmsweise nicht anwendbar (Rz. 12, letzter Spiegelstrich des BMF-Schreibens vom 31.03.2004). Anmerkung: Bei der 500 €-Grenze handelt es sich um eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft kann auch bei Beträgen unter 500 € angewandt werden.
Es kommt darauf an, ob eine der erbrachten Leistungen als Hauptleistung angesehen werden kann. Diese Hauptleistung gibt dann der gesamten vertraglichen Beziehung das Gepräge. Sofern die Hauptleistung eine Bauleistung ist, geht die Steuerschuldnerschaft insgesamt auf den Leistungsempfänger über. Sofern keine Hauptleistung feststellbar ist, ist der Vertrag in seine einzelnen Leistungen aufzuteilen und dementsprechend getrennt abzurechnen (vgl. Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004).
Die Steuerschuldnerschaft geht dann auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistungsempfangende Teil der Organschaft selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Die Steuerschuldnerschaft geht in diesen Fällen stets auf den Organträger über, weil er für die umsatzsteuerlichen Belange des Organkreises zuständig ist (vgl. Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004).
14. In welcher Kennziffer der Umsatzsteuer-Voranmeldung des leistenden Unternehmers ist die Bauleistung zu erfassen? Der Umsatz ist in der Voranmeldung des leistenden Unternehmers zunächst nicht zu erfassen. Allerdings muss der Umsatz in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfasst werden. Es ist damit zu rechnen, dass derartige Bauleistungen ab 2005 auch in der Voranmeldung des leistenden Unternehmers nachrichtlich erfasst werden müssen.
War fraglich, ob die erbrachte Leistung eine Bauleistung i. S. des § 13 b UStG war oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass es keine Bauleistung war, so wird die Behandlung als „Bauleistung" durch das Finanzamt nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger den Umsatz zutreffend versteuert hat (d. h. die Steuer an das Finanzamt bezahlt) und sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger über die Anwendung des § 13 b UStG einig waren (vgl. Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004). Anmerkung: Sollte der Leistungsempfänger den Umsatz nicht zutreffend versteuert haben, ist die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer (zusätzlich) vom leistenden Unternehmer anfordern wird.
Quelle: OFD Nürnberg |