Überblick über die Neuregelung des § 13 b UStG

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 19.12.2003 (BGBl I S. 3076) wurde u.a. der Anwendungsbereich des § 13 b UStG erweitert. Ab dem 01.04.2004 geht für alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie alle Bauleistungen an andere Bauunternehmer die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über. Bis zum 30. Juni 2004 galt eine Übergangsregelung (Rz. 24 - 27 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004, Az. IV D 1 - S 7279 - 107/04, DB 2004 S. 785). Daneben verbleibt es bei den auch bislang schon in § 13 b UStG geregelten Fällen der Leistungen durch im Ausland ansässige Unternehmer sowie den Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände (§ 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG).

1. Grundstücksumsätze, § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG

Bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (vgl. Abschn. 71 UStR) fallen, kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um. Der Leistungsempfänger schuldet gemäß § 13 b Abs. 2 Satz 1 UStG die Umsatzsteuer, wenn er selber Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Voraussetzung ist, daß der Leistende zuvor eine Option zur Umsatzsteuer erklärt hat. Seit dem 01.01.2004 muß die Option zur Umsatzsteuer zwingend im notariellen Vertrag (§ 311 b Abs. 1 BGB) oder einer notariell beurkundeten Vertragsergänzung bzw. -änderung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG) erklärt werden.

2. Bauleistungen, § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG

Für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, geht die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer gemäß § 13 b Abs. 2 Satz 2 UStG auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser selbst Bauleistungen erbringt.

3. Konsequenzen

Bei Übergang der Steuerschuldnerschaft erstellt der Leistende nur noch eine Nettorechnung, in der auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen ist (§ 14 a Abs. 5 UStG).

Achtung: Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 UStG geht die Steuerschuldnerschaft auch dann über, wenn der Leistungsempfänger die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Dies gilt jedoch nicht für Bauleistungen, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Darüber hinaus gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen nur für den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art, der Bauleistungen erbringt (i.d.R. Versorgungsbetriebe), nicht aber für andere Betriebe gewerblicher Art (z.B. Bäder- oder Hallenbetriebe) derselben Körperschaft.