Informationen für Gemeinden, die beabsichtigen Mitglied beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) zu werden.

 

Welche Regelungen bestehen zur Mitgliedschaft beim BKPV?

Die Mitgliedschaft der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften beim BKPV ist in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband - PrVbG - geregelt. Demnach können die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften die Mitgliedschaft beim Prüfungsverband erwerben, wenn sie zu Mitgliedern durch das Bayerische Staatsministerium des Innern bestimmt werden. Ergänzende Regelungen zum Beispiel zur Mitgliedschaft von Zweckverbänden, die von der Gemeinde mitverwaltet werden, ergeben sich aus der IMBek vom 29.11.1996 (AllMBl 1997 S. 3).

 

Wo und wie ist die Mitgliedschaft zu beantragen?

Die Mitgliedschaft beim Prüfungsverband ist formlos, über das Landratsamt und die Regierung, beim Bayerischen Staatsministerium des Innern zu beantragen. Im Antragsschreiben wäre auf den Beitrittsbeschluss des Gemeinderats hinzuweisen. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern und Gemeinden mit doppischer Buchführung werden dem BKPV zugewiesen. Ansonsten stellt das Innenministerium bei der Entscheidung über die Mitgliedschaft auf den Umfang und die Schwierigkeit der anfallenden Prüfungsgeschäfte ab.