Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Partner seiner Mitglieder

Aufgaben

Die Aufgaben des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes ergeben sich aus Art. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband - PrVbG - vom 24.04.1978.

Schwerpunktaufgaben sind danach:

  • überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfungen bei den Mitgliedern in einem Turnus von drei bis vier Jahren

  • Abschlussprüfungen (i.d.R. jährlich) bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben der Mitglieder

  • Förderung der Wirtschaftsführung der Mitglieder durch Beratungen und durch Gutachten

  • besondere Prüfungen auf Antrag eines Mitglieds oder auf Ersuchen seiner Rechtsaufsichtsbehörde

Die überörtliche Prüfung ist von ihrem Ansatz her eine umfassende Finanzkontrolle; sie erfasst die gesamte Wirt-schaftsführung der Kommunen einschließlich der Bauausgaben und ihre unternehmerische Betätigung.

Die Abschlussprüfung umfasst die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lage-berichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Inhalt der überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen ist in den Art. 106 GO, Art. 92 LKrO und Art. 88 BezO geregelt. Für die Abschlussprüfungen gelten Art. 107 GO, Art. 93 LKrO und Art. 89 BezO. Nähere Vorschriften zum Prüfungs-wesen enthalten die Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV - und die zu ihr ergangenen Ver-waltungsvorschriften.

Für Zweckverbände verweisen Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KommZG auf die genannten kommunalrechtlichen Bestimmungen.

Dienstleistungen

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband versteht sich als Partner seiner Mitglieder. Wir bieten den notwendi-gen Blick „von außen“ und helfen unseren Mitgliedern, ihre Aufgaben noch besser zu bewältigen. Auch im Rahmen unserer gesetzlich vorgeschriebenen überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen handeln wir lösungs- und zukunftsorientiert und geben Empfehlungen und Hilfestellungen zur Bereinigung unserer Feststellungen. Wir unter-stützen unsere Mitglieder bei ihren vielfältigen Anforderungen aber nicht nur in der Prüfung, sondern beraten sie auch mit unserer Expertise und Erfahrung. Prüfung und Beratung gehen nach unserem Verständnis ohnehin inein-ander über. Eine prüfungsbegleitende Beratung entspricht daher unserem Selbstverständnis. Umgekehrt beraten wir unabhängig und objektiv nach Prüfungsgrundsätzen.

Im Rahmen unserer Aufgaben bieten wir unseren Mitgliedern insbesondere folgende Dienstleistungen (die Links führen Sie in den Verwaltungsgliederungsplan, zu einzelnen Ansprechpartnern in unserer Geschäftsstelle und zu den bei unseren Leistungen anfallenden Gebühren und Auslagen).

Die Abteilung 1 (Allgemeine Prüfung und Organisation)

  • führt die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung durch,

  • nimmt auf Antrag eines Mitglieds oder seiner Rechtsaufsichtsbehörde besondere Prüfungen vor,

  • prüft auf Antrag allgemeine oder kommunale, nicht kommunalverwaltete Stiftungen nach
    Art. 14 Abs. 3 BayStG,

  • berät bei der Umstellung auf die doppelte kommunale Buchführung,

  • überprüft Beitrags- und Gebührenkalkulationen für kommunale Einrichtungen (z.B. Wasserversorgung,
    Abwasser und Abfallentsorgung),

  • berät bei der Verwaltungsorganisation und effizienten Gestaltung von Verwaltungsprozessen,

  • ermittelt den Personalbedarf und führt Stellenbewertungen durch,

  • berät in Fragen der Informationstechnik (rechtskonformer Einsatz automatisierter Verfahren, elektroni-
    scher Signaturen und von Dokumentenmanagement-, Workflow- und elektronischen Archivsystemen),

  • ist Ansprechpartner für Rechts- und Grundsatzfragen (z.B. Abgabenrecht, Personalrecht, Schulfinan-
    zierungsrecht, Haushalts- und Rechnungswesen, Sozial- und Jugendhilfe, Vertragsrecht).

Die Abteilung 2 (Bauwesen)

  • führt die überörtliche Prüfung der Bauausgaben durch,

  • unterstützt beim Abschluss von Architekten-, Ingenieur-, Baubetreuungs- und Projektsteuerungsverträgen,

  • bewertet die Wirtschaftlichkeit von Planungen,

  • ermittelt die angemessene Kapazität, z.B. von Entwässerungseinrichtungen,

  • beantwortet Fragen zur Anwendung der nationalen und EU-Vergabevorschriften,

  • hilft bei der Gestaltung von Bauverträgen und der Formulierung von ergänzenden Vertragsbedingungen,

  • berät bei Fragen zur Termin- und Kostensituation,

  • untersucht die Berechtigung von Nachtragsforderungen,

  • überprüft die Abrechnung von Bau- und Planungsleistungen,

  • berät bei fachtechnischen Fragen, z.B. im Elektro- sowie Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbereich,

  • führt Organisationsuntersuchungen durch, ermittelt den Personalbedarf und bewertet
    Stellen z.B. bei Bauhöfen.

Die Abteilung 3 (Kommunale Unternehmen)

  • führt Abschlussprüfungen durch,

  • führt die überörtliche Prüfung der kommunalen Krankenhäuser, der kommunalen Alten-
    und Pflegeheime und der Stiftungen durch,

  • unterstützt Unternehmen der Kommunen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und
    bei Fragen des Rechnungswesens,

  • berät beim Abschluss von Strom- oder Gaslieferungsverträgen und bei der Übernahme
    von Versorgungsnetzen,

  • berät Kommunen und ihre Unternehmen in Steuerangelegenheiten (im Rahmen der sog.
    beschränkten Hilfeleistung),

  • erstellt die Kalkulationen für Versorgungsunternehmen (insbesondere Wasser, Strom
    und Netznutzungsentgelte),

  • erstellt Bescheinigungen und Testate,

  • erstellt Organisations- und Wirtschaftlichkeitsgutachten,

  • führt Stellenbewertungen durch,

  • berät in Fragen der Rechts- und Organisationsform kommunaler Unternehmen,

  • führt Kostenvergleiche zwischen verschiedenen Betriebsformen und Betriebsvergleiche durch,

  • ermittelt die Betriebskosten von Abfallverbrennungsanlagen,

  • prüft die Angemessenheit von Verlusterstattungsansprüchen privater Betreiber
    an die Kommunen (z.B. von Tierkörperbeseitigungseinrichtungen),

  • bewertet die Geschäftsanteile von Kommunen,

  • unterstützt Kommunen und kommunale Unternehmen bei gesellschaftsrechtlichen Fragen,

  • hilft bei Vertragsangelegenheiten,

  • berät bei Kommunen und kommunalen Unternehmen bei Betrauungsakten i.S. des EU-Beihilferechts.