Haushaltssatzung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes

Haushaltssatzung für das Jahr 2024

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband erlässt aufgrund des § 13 der Verbandssatzung i.V. mit
Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Haushaltssatzung:

 

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

 

38.079.700 €

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 

      415.000 €  ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

1)

Die Jahresbeiträge für das Jahr 2024 werden wie folgt festgesetzt:

 

 

 

je Einwohner
nach dem Stand
am 31.12.2022 
Cent

 

 

 a)   Bezirke

  2,90

 

 

 b)   Landkreise

15,50

 

 

 c)   kreisfreie Städte

 

        bis 100.000 Einwohner

43,50

 Höchstbeitrag
 34.600 €

 

        von 100.001 bis 200.000 Einwohner

34,60

 

 

        über 200.000 Einwohner

26,00

Höchstbeitrag
165.700 €

 

 d)    kreisangehörige Gemeinden

46,80

 


 

 e)    Die Beiträge für Schulverbände und für Zweckverbände aller Art werden auf der Grundlage des
        Volumens des Verwaltungshaushalts des Vorjahres festgesetzt. Sie sind wie folgt gestaffelt:

 

        Beitrag je angefangene 50.000 €
        bis zu einem Haushaltsvolumen von 1 Mio. €

 


  54,70 €

 

        Beitrag je angefangene 50.000 €
        für die weiteren 5 Mio. € Haushaltsvolumen

 

  21,90 €

 

        Beitrag je angefangene 50.000 €
        für den Teil des Haushaltsvolumens, der über 6 Mio.€ liegt

 

  10,90 €

 

        Der Mindestbeitrag beträgt 248 €.

 
 

        Bei Zweckverbänden mit kaufmännischer Buchführung tritt an die Stelle des Volumens des
        Verwaltungshaushalts die Summe des Erfolgsplans.


 

 f)    Für Verwaltungsgemeinschaften, deren sämtliche Mitgliedsgemeinden Mitglieder des Baye-
        rischen Kommunalen Prüfungsverbandes sind, wird kein gesonderter Beitrag erhoben.

 

 g)   Die Beiträge für sonstige Mitglieder werden vom Vorstand jeweils gesondert festgesetzt.

(2)

 

Der Jahresbeitrag entsteht zu Beginn des Haushaltsjahres, bzw. nach Aufnahme als Mitglied und
wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. Bei Mitgliedern, die nach
dem 30. Juni aufgenommen werden, wird für das laufende Haushaltsjahr kein Beitrag erhoben.

§ 5

 (1) 
 

Für die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, insbesondere für Prüfungen, Beratungen und
Gutachten, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 erhoben.

 (2)




 

Die Höhe der Gebühr - ausgenommen für die Berichtsausfertigung - bemisst sich nach dem Zeitauf-
wand des Prüfers oder Gutachters, einschließlich der Zeit für die Erstellung des Berichts- oder Gut-
achtenentwurfs und der Zeit für Besprechungen. Reisezeiten bleiben bei der Ermittlung des Zeitauf-
wandes grundsätzlich unberücksichtigt. Wenn der Prüfer wegen eines Einzeltermins an einem Tag
eine andere Arbeit nicht mehr aufnehmen kann, tritt an die Stelle der kürzeren tatsächlichen Arbeits-
zeit die Regelarbeitszeit.

 

Die Gebühren betragen je Stunde:

 


1.   für Kassen-, Rechnungs- und Sonderprüfungen bei Mitgliedern und selbst-
      ständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts von Mitgliedern



  95,00 €

 


2.   für Beratungen und Gutachten, die nicht unter Nrn. 4 und 5 fallen,
      sowie für andere von Mitgliedern beantragte Leistungen

 
115,00 €

 


3.   für Abschlussprüfungen bei Eigenbetrieben und bei selbstständigen
      Kommunalunternehmen des öffentliches Rechts der Mitglieder



150,00 €

 




 

4.   für besondere Beratungs- und Gutachterleistungen, insbesondere
      a) Steuerberatungen
      b) Beratungen zur Abschlusserstellung
      c) Beratungen in EU-beihilferechtlichen Fragen
      d) Bereitstellung von Dokumenten nach dem Datennutzungsgesetz
     sowie für Leistungen bei juristischen Personen, die nicht Mitglied sind






172,00 €

 

 

5.   für Testate, Gutachten und sonstige Leistungen entsprechend EEG,
      KWKG, EnWG, KHG und KHEntG, sowie für Beratungen in juristi-
      schen Fragen von besonderer Schwierigkeit

 

217,00 €

        Im Einzelfall kann für Leistungen nach Nrn. 2 bis 5 auch eine Pauschalgebühr vereinbart werden.

        In besonderen Fällen kann für Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichts- oder Stiftungsauf-
        sichtsbehörden bei Körperschaften oder Stiftungen, die nicht Mitglied sind, eine ermäßigte Ge-
        bühr von 122,00 € je Stunde vereinbart werden.

        Für Beratungen im Sinn von Satz 4 Nr. 2 durch die Geschäftsstelle mit einem Zeitaufwand bis zu
        3 Stunden werden von Mitgliedern keine Gebühren erhoben.

        Die Stundensätze gelten für alle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab 01.01.2024 erbracht
        werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung.

 (3) 

 

Die Gebühr für die Reinschrifterstellung und Qualitätssicherung bei der Berichts- oder
Gutachtenausfertigung beträgt 4,0 % der Gebührensumme für die Prüfungs- oder Bera-
tungsleistungen nach Abs. 2.

 (4)
 

Neben den Gebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Reiseaufwand) von 66 € je Reise-
tag erhoben.

 

Außerdem werden etwaige sonstige Auslagen in Rechnung gestellt, die beteiligten Gut-
achtern (Behörden oder Personen) für ihre Tätigkeiten zustehen.

(5)
 

Soweit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Um-
satzsteuer jeweils in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

 (6)

 

Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist das Mitglied auch dann verpflichtet, wenn der
Prüfungsverband auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde des Mitglieds eine besondere
Prüfung vornimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 (7)

 

Die Gebühren und die sonst zu erhebenden Beträge entstehen mit dem Zugang des Kosten-
bescheids und werden innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheids fällig; sie wer-
den i.d.R. monatlich berechnet.

§ 6

Der Höchstbeitrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aufgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

 

München, 21.11.2023

Der Verbandsvorsitzende
Elmar Stegmann
Landrat Landkreis Lindau (Bodensee)

 
 

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