Haushaltssatzung für das Jahr 2024
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband erlässt aufgrund des § 13 der Verbandssatzung i.V. mit | ||||||
§ 1 | ||||||
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt | ||||||
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 38.079.700 € | |||||
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit | 415.000 € ab. | |||||
§ 2 | ||||||
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. | ||||||
§ 3 | ||||||
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. | ||||||
§ 4 |
1) | Die Jahresbeiträge für das Jahr 2024 werden wie folgt festgesetzt: | ||||||||
| je Einwohner | ||||||||
| a) Bezirke | 2,90 | |||||||
| b) Landkreise | 15,50 | |||||||
| c) kreisfreie Städte | ||||||||
| bis 100.000 Einwohner | 43,50 | Höchstbeitrag | ||||||
| von 100.001 bis 200.000 Einwohner | 34,60 |
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| über 200.000 Einwohner | 26,00 | Höchstbeitrag | ||||||
| d) kreisangehörige Gemeinden | 46,80 | |||||||
| e) Die Beiträge für Schulverbände und für Zweckverbände aller Art werden auf der Grundlage des | ||||||||
| Beitrag je angefangene 50.000 € |
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Beitrag je angefangene 50.000 € | 21,90 € | ||||||||
Beitrag je angefangene 50.000 € | 10,90 € | ||||||||
Der Mindestbeitrag beträgt 248 €. | |||||||||
Bei Zweckverbänden mit kaufmännischer Buchführung tritt an die Stelle des Volumens des | |||||||||
| f) Für Verwaltungsgemeinschaften, deren sämtliche Mitgliedsgemeinden Mitglieder des Baye- | ||||||||
| g) Die Beiträge für sonstige Mitglieder werden vom Vorstand jeweils gesondert festgesetzt. | ||||||||
(2) | Der Jahresbeitrag entsteht zu Beginn des Haushaltsjahres, bzw. nach Aufnahme als Mitglied und | ||||||||
§ 5 | |||||||||
(1) | Für die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, insbesondere für Prüfungen, Beratungen und | ||||||||
(2) | Die Höhe der Gebühr - ausgenommen für die Berichtsausfertigung - bemisst sich nach dem Zeitauf- | ||||||||
| Die Gebühren betragen je Stunde: | ||||||||
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| 4. für besondere Beratungs- und Gutachterleistungen, insbesondere |
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| 5. für Testate, Gutachten und sonstige Leistungen entsprechend EEG, | | |||||||
Im Einzelfall kann für Leistungen nach Nrn. 2 bis 5 auch eine Pauschalgebühr vereinbart werden. | |||||||||
In besonderen Fällen kann für Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichts- oder Stiftungsauf- | |||||||||
Für Beratungen im Sinn von Satz 4 Nr. 2 durch die Geschäftsstelle mit einem Zeitaufwand bis zu | |||||||||
Die Stundensätze gelten für alle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab 01.01.2024 erbracht | |||||||||
(3) | Die Gebühr für die Reinschrifterstellung und Qualitätssicherung bei der Berichts- oder | ||||||||
(4) | Neben den Gebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Reiseaufwand) von 66 € je Reise- | ||||||||
Außerdem werden etwaige sonstige Auslagen in Rechnung gestellt, die beteiligten Gut- | |||||||||
(5) | Soweit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Um- | ||||||||
(6) | Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist das Mitglied auch dann verpflichtet, wenn der | ||||||||
(7) | Die Gebühren und die sonst zu erhebenden Beträge entstehen mit dem Zugang des Kosten- | ||||||||
§ 6 | |||||||||
Der Höchstbeitrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aufgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt. | |||||||||
§ 7 | |||||||||
Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
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München, 21.11.2023 | |||||||||
Der Verbandsvorsitzende | |||||||||
Anbei finden Sie den Link zu unserer Haushaltssatzung für das Jahr 2024. | |||||||||
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