Haushaltssatzung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes

Haushaltssatzung für das Jahr 2023

 

 Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband erlässt aufgrund des § 13 der Verbandssatzung i.V. mit
 Art. 63 ff.der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

36.833.800 €

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 

     193.000 €

 

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

 (1)

 Die Jahresbeiträge für das Jahr 2023 werden wie folgt festgesetzt:

 

 

 

je Einwohner
nach dem Stand am 31.12.2021
Cent

 

 a)

 Bezirke

 

   2,70

 

 

 

   
 

 b)

 Landkreise

 

 

 14,40

 

 

 

 

 c)
 

 kreisfreie Städte
 bis 100.000 Einwohner


 

 40,50

 

 

 

Höchstbeitrag
 32.200 €


 

 

 

 

 von 100.001 bis 200.000
 Einwohner

 32,20

 

 

 

 

 über 200.000 Einwohner

     

 24,20

   
 

 d)

 kreisangehörige Gemeinden

 
 43,60
 

 

 

Höchstbeitrag
 154.300 €


 

 
 

 e)

 

 Die Beiträge für Schulverbände und für Zweckverbände aller Art werden auf der
 Grundlage des Volumens des Verwaltungshaushalts des Vorjahres festgesetzt.
 Sie sind wie folgt gestaffelt:

 

 

 50,90
 

 €
 

     

 Beitrag je angefangene 50.000 €
 bis zu einem Haushaltsvolumen von 1 Mio €

 

 

 20,40
 

 €
 

 

 

 

 Beitrag je angefangene 50.000 €
 für die weiteren 5 Mio € Haushaltsvolumen

 

 

 10,10
 


 

 

 

 

 Beitrag je angefangene 50.000 €
 für den Teil des Haushaltsvolumens, der über 6 Mio € liegt.

 
 

 Der Mindestbeitrag beträgt 231 €.

 

 Bei Zweckverbänden mit kaufmännischer Buchführung tritt an die Stelle des Volumens des Ver-
 waltungshaushalts die Summe des Erfolgsplans.

 

 f)

 

 Für Verwaltungsgemeinschaften, deren sämtliche Mitgliedsgemeinden Mitglieder
 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes sind, wird kein gesonderter Bei-
 trag erhoben.

 

  g)
 

 Die Beiträge für sonstige Mitglieder werden vom Vorstand jeweils gesondert fest-
 gesetzt.

 (2)


 

 Der Jahresbeitrag entsteht zu Beginn des Haushaltsjahres, bzw. nach Aufnahme als Mitglied
 und wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. Bei Mitgliedern,
 die nach dem 30. Juni aufgenommen werden, wird für das laufende Haushaltsjahr kein Beitrag
 erhoben.

§ 5

 (1)
 

 Für die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, insbesondere für Prüfungen, Beratungen und
 Gutachten, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 erhoben.

 (2)




 

 Die Höhe der Gebühr - ausgenommen für die Berichtsausfertigung - bemisst sich nach dem Zeitauf-
 wand des Prüfers oder Gutachters, einschließlich der Zeit für die Erstellung des Berichts- oder Gut-
 achtenentwurfs und der Zeit für Besprechungen. Reisezeiten bleiben bei der Ermittlung des Zeitauf-
 wandes grundsätzlich unberücksichtigt. Wenn der Prüfer wegen eines Einzeltermins an einem Tag
 eine andere Arbeit nicht mehr aufnehmen kann, tritt an die Stelle der kürzeren tatsächlichen Arbeits-
 zeit die Regelarbeitszeit.

 

Die Gebühren betragen je Stunde:

 €

 

 

 

   

 

 1.

 

 für Kassen-, Rechnungs- und Sonderprüfungen bei Mitgliedern
 und selbstständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen
 Rechts von Mitgliedern

 


  88,00

 

 



 

 
 
 

 
 

 2.

 

 für Beratungen und Gutachten, die nicht unter Nrn. 4 und 5
 fallen, sowie für andere von Mitgliedern beantragte Leistungen
 

 
 

 107,00

 

 
 

 3.


 

 für Abschlussprüfungen bei Eigenbetrieben und bei selbst-
 ständigen Kommunalunternehmen des öffentliches Rechts
 der Mitglieder
 

 
 

129,00


 

 
 

 4.

 für besondere Beratungs- und Gutachterleistungen, insbesondere

 

 
 

 

 a) Steuerberatungen
 b) Beratungen zur Abschlusserstellung
 c) Beratungen in EU-beihilferechtlichen Fragen und
 d) Bereitstellung von Dokumenten nach dem Daten-
 nutzungsgesetz
 
 sowie für Leistungen bei juristischen Personen, die nicht
 Mitglied sind

 





 

 





 160,00

 5.

 

 für Testate, Gutachten und sonstige Leistungen entsprechend
 EEG, KWKG, EnWG, KHG und KHEntG, sowie für Beratungen
 in juristischen Fragen von besonderer Schwierigkeit

 
 

 

 

 205,00

 
 

 Im Einzelfall kann für Leistungen nach Nrn. 2 bis 5 auch eine Pauschalgebühr vereinbart werden.

 In besonderen Fällen kann für Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichts- oder Stiftungsauf-
 sichtsbehörden bei Körperschaften oder Stiftungen, die nicht Mitglied sind, eine ermäßigte Ge-
 bühr von 114,00 € je Stunde vereinbart werden.

 

 Für Beratungen im Sinn von Satz 4 Nr. 2 durch die Geschäftsstelle mit einem Zeitaufwand bis
 zu 3 Stunden werden von Mitgliedern keine Gebühren erhoben.

 

 Die Stundensätze gelten für alle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab 01.01.2023 er-
 bracht werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung.

 (3)

 

 Die Gebühr für die Reinschrifsterstellung und Qualitätssicherung bei der Berichts- oder Gutachten-
 ausfertigung beträgt 4,0 % der Gebührensumme für die Prüfungs- oder Beratungsleistungen nach
 Abs. 2.

 (4)

 Neben den Gebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Reiseaufwand) von 61 € je Reisetag erhoben.

 

 Außerdem werden etwaige sonstige Auslagen in Rechnung gestellt, die beteiligten Gutachtern
 (Behörden oder Personen) für ihre Tätigkeiten zustehen.

 (5)
 

 Soweit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Umsatz-
 steuer jeweils in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

 (6)

 

 Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist das Mitglied auch dann verpflichtet, wenn der Prü-
 fungsverband auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde des Mitglieds eine besondere Prüfung
 vornimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 (7)

 

 Die Gebühren und die sonst zu erhebenden Beträge entstehen mit dem Zugang des Kosten-
 bescheids und werden innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheids fällig; sie werden
 in der Regel monatlich berechnet.

 

§ 6

 Der Höchstbeitrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aufgaben nach dem Haushaltsplan
 wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 7

 Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

 

 München, 16.11.2022

 Der Verbandsvorsitzende
 Elmar Stegmann
 Landrat Landkreis Lindau (Bodensee)

             
             

Anbei finden Sie den Link zu unserer Haushaltssatzung für das Jahr 2023.

 

 

Haushaltssatzung für das Jahr 2022

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband erlässt aufgrund des § 13 der Verbandssatzung i.V. mit
Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit

 

35.604.200 €

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 

      184.000 €  ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

1)

Die Jahresbeiträge für das Jahr 2022 werden wie folgt festgesetzt:

 

 

je Einwohner
nach dem Stand am 31.12.2020
Cent

 a) 

 Bezirke

  2,60

 b)

 Landkreise

13,70

 c)

 kreisfreie Städte

 

 bis 100.000 Einwohner

38,60

 Höchstbeitrag
 30.700 €

 

 von 100.001 bis 200.000 Einwohner

30,70

 

 

 über 200.000 Einwohner

23,10

Höchstbeitrag
154.300 €

 d)

 kreisangehörige Gemeinden

41,60

 e)
 

 Die Beiträge für Schulverbände und für Zweckverbände aller Art werden auf der Grundlage des
 Volumens des Verwaltungshaushalts des Vorjahres festgesetzt. Sie sind wie folgt gestaffelt:

 

 Beitrag je angefangene 50.000 €
 bis zu einem Haushaltsvolumen von 1 Mio. €


48,60 €

 

 Beitrag je angefangene 50.000 €
 für die weiteren 5 Mio. € Haushaltsvolumen


19,50 €

 

 Beitrag je angefangene 50.000 €
 für den Teil des Haushaltsvolumens, der über 6 Mio.€ liegt


  9,60 €

 

 Der Mindestbeitrag beträgt 220 €.

 
 

 Bei Zweckverbänden mit kaufmännischer Buchführung tritt an die Stelle des Volumens des
 Verwaltungshaushalts die Summe des Erfolgsplans.

f)
 

 Für Verwaltungsgemeinschaften, deren sämtliche Mitgliedsgemeinden Mitglieder des Baye-
 rischen Kommunalen Prüfungsverbandes sind, wird kein gesonderter Beitrag erhoben.

g)

 Die Beiträge für sonstige Mitglieder werden vom Vorstand jeweils gesondert festgesetzt.

(2)

 

 Der Jahresbeitrag entsteht zu Beginn des Haushaltsjahres, bzw. nach Aufnahme als Mitglied und
 wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. Bei Mitgliedern, die nach
 dem 30. Juni aufgenommen werden, wird für das laufende Haushaltsjahr kein Beitrag erhoben.

§ 5

 (1) 
 

 Für die Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, insbesondere für Prüfungen, Beratungen und
 Gutachten, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 erhoben.

 (2)




 

 Die Höhe der Gebühr - ausgenommen für die Berichtsausfertigung - bemisst sich nach dem Zeitauf-
 wand des Prüfers oder Gutachters, einschließlich der Zeit für die Erstellung des Berichts- oder Gut-
 achtenentwurfs und der Zeit für Besprechungen. Reisezeiten bleiben bei der Ermittlung des Zeitauf-
 wandes grundsätzlich unberücksichtigt. Wenn der Prüfer wegen eines Einzeltermins an einem Tag
 eine andere Arbeit nicht mehr aufnehmen kann, tritt an die Stelle der kürzeren tatsächlichen Arbeits-
 zeit die Regelarbeitszeit.

 

 Die Gebühren betragen je Stunde:

 1.


 für Kassen-, Rechnungs- und Sonderprüfungen bei Mitgliedern und selbst-
 ständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts von Mitgliedern



  84,00 €

 2.


 für Beratungen und Gutachten, die nicht unter Nrn. 4 und 5 fallen,
 sowie für andere von Mitgliedern beantragte Leistungen

 

 102,00 €

 3.


 für Abschlussprüfungen bei Eigenbetrieben und bei selbstständigen
 Kommunalunternehmen des öffentliches Rechts der Mitglieder



 123,00 €

 4.



 

 für besondere Beratungs- und Gutachterleistungen, insbesondere
 a) Steuerberatungen
 b) Beratungen zur Abschlusserstellung
 c) Beratungen in EU-beihilferechtlichen Fragen
 sowie für Leistungen bei juristischen Personen, die nicht Mitglied sind

 



 153,00 €

 5.

 

 für Testate, Gutachten und sonstige Leistungen entsprechend EEG,
 KWKG, EnWG, KHG und KHEntG, sowie für Beratungen in juristi-
 schen Fragen von besonderer Schwierigkeit

 
 198,00 €

 Im Einzelfall kann für Leistungen nach Nrn. 2 bis 5 auch eine Pauschalgebühr vereinbart werden.

 In besonderen Fällen kann für Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichts- oder Stiftungsauf-
 sichtsbehörden bei Körperschaften oder Stiftungen, die nicht Mitglied sind, eine ermäßigte Ge-
 bühr von 109,00 € je Stunde vereinbart werden.

 Für Beratungen im Sinn von Satz 4 Nr. 2 durch die Geschäftsstelle mit einem Zeitaufwand bis zu
 3 Stunden werden von Mitgliedern keine Gebühren erhoben.

 Die Stundensätze gelten für alle Prüfungs- und Beratungsleistungen, die ab 01.01.2022 erbracht
 werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung.

 (3) 

 

 Die Gebühr für die Reinschrifsterstellung und Qualitätssicherung bei der Berichts- oder
 Gutachtenausfertigung beträgt 4,0 % der Gebührensumme für die Prüfungs- oder Bera-
 tungsleistungen nach Abs. 2.

 (4)
 

 Neben den Gebühren wird eine Nebenkostenpauschale (Reiseaufwand) von 58 € je Reise-
 tag erhoben.

 

 Außerdem werden etwaige sonstige Auslagen in Rechnung gestellt, die beteiligten Gut-
 achtern (Behörden oder Personen) für ihre Tätigkeiten zustehen.

 (5)
 

 Soweit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Um-
 satzsteuer jeweils in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

 (6)

 

 Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist das Mitglied auch dann verpflichtet, wenn der
 Prüfungsverband auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde des Mitglieds eine besondere
 Prüfung vornimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 (7)

 

 Die Gebühren und die sonst zu erhebenden Beträge entstehen mit dem Zugang des Kosten-
 bescheids und werden innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheids fällig; sie wer-
 den i.d.R. monatlich berechnet.

§ 6

Der Höchstbeitrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aufgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

 München, 18.11.2021

 Der Verbandsvorsitzende
 Elmar Stegmann
 Landrat Landkreis Lindau (Bodensee)

 
 
 

Anbei finden Sie den Link zu unserer Haushaltssatzung für das Jahr 2022.