Gesetz über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
Vom 24. April 1978 (BayRS 2023-5-I), geändert durch das Haushaltsgesetz 1983/84 (Art. 10 Haushaltsanpassungsgesetz) vom
21. Juli 1983 (GVBl. S. 508), durch § 10 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272), durch § 23 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689),
durch § 1 Nr. 52 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) und durch § 1 Abs. 52 der Verordnung zur Anpassung des Landes-
rechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 105)
Art. 1 Rechtsform, Bedienstete
(1) Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Er hat seinen Sitz in München.
(2) Der Prüfungsverband kann Dienstherr von Beamten sein. Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) können Bedienstete, die keine Beamten sind, Berufsbezeichnungen führen.
Art. 2 Aufgaben
(1) Der Prüfungsverband führt bei seinen Mitgliedern die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch (Art. 105 und 106
der Gemeindeordnung - GO1, Art. 91 und 92 der Landkreisordnung - LKrO2, Art. 87 und 88 der Bezirksordnung - BezO3), er kann auch Abschlüsse prüfen (Art. 107 GO, Art. 93 LKrO, Art. 89 BezO). Auf Antrag seiner Mitglieder oder auf Ersuchen ihrer Rechtsaufsichts-
behörden nimmt er besondere Prüfungen vor.
(2) Der Prüfungsverband prüft auf Antrag der für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze zuständigen Behörden die sachliche
und rechnerische Richtigkeit der Selbstkostenrechnung und die sonstigen Voraussetzungen für die Festsetzung der Pflegesätze.
(3) Der Prüfungsverband fördert die Wirtschaftsführung seiner Mitglieder auf Antrag durch Beratung und durch die Erstellung von Gutachten.
(4) Der Prüfungsverband kann auf Grund von Einzelvereinbarungen auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglieder sind, im Sinn der Abs. 1 bis 3 tätig werden (sonstige Tätigkeit). Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach den Abs. 1
bis 3 darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den vorstehenden Absätzen ist der Prüfungsverband unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Art. 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Prüfungsverbands sind
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die kommunalen Spitzenverbände,
-
die kreisfreien Städte und die Großen Kreisstädte,
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die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften, die das Staatsministerium bestimmt,
-
die Landkreise,
-
die Bezirke,
-
die Zweckverbände und sonstigen öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit, die das Staatsministerium bestimmt,
-
die kommunalen Stiftungen, soweit sie von Mitgliedern nach Nummern 2 bis 5 verwaltet werden.
(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht nach Absatz 1 Mitglieder sind, können als Mitglieder aufgenommen werden. Für Gemeinden und juristische Personen der in Absatz 1 Nrn. 3 und 6 bezeichneten Art bedarf es dazu der Genehmigung des Staats-
ministeriums. Eine solche Genehmigung ist auch erforderlich, wenn eine der in Satz 2 genannten Körperschaften die Mitgliedschaft beenden will.
(3) Bei der Bestimmung nach Absatz 1 Nrn. 3 und 6 ist auf den Umfang und die Schwierigkeit der anfallenden Prüfungsgeschäfte beson-
dere Rücksicht zu nehmen. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern sind in der Regel dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zuzuweisen. Für die Einwohnerzahl ist Art. 122 Abs. 1 GO1 maßgeblich. Die Bestimmung der Mitgliedschaft wird mit der Bekanntmachung im Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung oder einem dort bestimmten anderen Zeitpunkt wirksam.
Der Prüfungsverband ist vorher zu hören; zusätzlich sind vor allgemeinen Regelungen die kommunalen Spitzenverbände, vor Bestim-
mungen im Einzelfall die betroffenen Körperschaften zu hören.
Art. 4 Organe, Verfassung und Verwaltung
(1) Organe des Prüfungsverbands sind
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der Landesausschuss,
-
der Vorstand,
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der Vorsitzende.
(2) Der Prüfungsverband unterhält eine Geschäftsstelle. Der Leiter der Geschäftsstelle und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Leben-
szeit sein. Sie müssen die Befähigung für das Richteramt haben sowie die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(3) Der Prüfungsverband regelt seine Rechtsverhältnisse durch Satzung; soweit die Satzung keine Regelung enthält, gilt die Gemeinde-
ordnung1 sinngemäß.
Art. 5 Aufbringung der Mittel
(1) Der Prüfungsverband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und für seine Tätigkeit Gebühren. Bei außerordentlichem Bedarf können Umlagen erhoben werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Prüfungsverband erhält nach Maßgabe des Staatshaushalts jährlich eine Zuweisung, die aus der jährlichen Schlüsselzuweisungs-
masse des Finanzausgleichs vorweg entnommen wird.
Art. 6 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über den Prüfungsverband führt das Staatsministerium. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über Gemeinden gelten entsprechend.
(2) Das Staatsministerium bestellt einen ständigen Beauftragten (Staatsbeauftragter), der zu allen Sitzungen des Landesausschusses und des Vorstands des Prüfungsverbands einzuladen ist und dort beratende Stimme hat.
(3) Die Satzung des Prüfungsverbands bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums; sie ist im Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung zu veröffentlichen.4
Art. 7 Übergangsvorschriften
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts bleiben bestehen; für Mit-
glieder der in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 6 genannten Art gilt das über den 31. Dezember 1978 hinaus nur mit Genehmigung des Staatsministeriums.
1 BayRS 2020-1-1-I
2 BayRS 2020-3-1-I
3 BayRS 2020-4-2-I
4 Siehe nunmehr Bayerisches Ministerialblatt (BayMBl)